Arbeits- und Wegeunfall

Jeder Unfall/ Jede Ver­let­zung, die einem Mit­ar­bei­ten­den (m/w/d) im Rah­men sei­ner Tätig­keit pas­siert, ist über die Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohl­fahrts­pfle­ge (BGW) des EV oder über die Berufs­ge­nos­sen­schaft (BG) des Arbeits­ge­bers bzw. über die Unfall­kas­se der Aus­bil­dungs­ein­rich­tung (Schule/FH/ Uni) ver­si­chert. Aus­nah­men sind Unfäl­le mit Vorsatz.

Die gesetz­li­che Unfall­ver­si­che­rung ersetzt in der Regel kei­ne Sach­wer­te. Aus­nah­men sind Hilfs­mit­tel wie z.B. eine Bril­le, Pro­the­sen, Implan­ta­te, Zäh­ne (z.B. im Fal­le eines Gewalt­er­eig­nis­ses). Auch Ereig­nis­se bei denen es zu kei­ner kör­per­li­chen Ver­let­zung kommt, son­dern zu einer psy­chi­schen Belas­tung (z.B. Gewalt­über­grif­fe, Bedro­hun­gen) kommt, sol­len als Arbeits­un­fall dekla­riert werden.

Was ist ein Arbeitsunfall?

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Wei­te­re Infor­ma­tio­nen

Ob und in wel­chem Umfang Ver­si­che­rungs­schutz bei der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung besteht, hängt davon ab, inwie­fern sich ein­ge­tre­te­ne Gesund­heits­schä­den auf den betrieb­li­chen (ver­si­cher­ten) Bereich zurück­füh­ren las­sen. Von zen­tra­ler Bedeu­tung ist die Fra­ge, ob die zu einem Unfall oder einer Berufs­krank­heit füh­ren­de Tätig­keit in einem inne­ren Zusam­men­hang mit dem Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis steht. Nicht jeder Unfall im Betrieb ist daher auto­ma­tisch ein Arbeitsunfall!
Die Annah­me eines Arbeits­un­fal­les setzt vor­aus, dass eine

  • ver­si­cher­te Person
  • bei einer ver­si­cher­ten Tätigkeit
  • einen Unfall erleidet
  • der zu einem Kör­per­scha­den oder zum Tod führt.

Nicht ver­si­chert sind Unfäl­le infol­ge von:

  • eigen­wirt­schaft­li­cher Tätigkeit,
  • Aus­wir­kun­gen von Alko­hol, Dro­gen, Medikamenten,
  • Spie­le­rei und Neckerei,
  • Vor­satz

Grund­sätz­lich müs­sen „grö­ße­re“ Arbeits-/We­ge­un­fäl­le über den D-Arzt (m/w/d) (z.B. ZNA im EV) erfasst/ behan­delt wer­den. Die­ser schreibt einen Bericht direkt an die Berufs­ge­nos­sen­schaft. Soll­ten „nur“ die Augen oder Zäh­ne betrof­fen sein, kann direkt ein Augen­arzt bzw. Zahn­arzt auf­ge­sucht wer­den (wenn eine ärzt­li­che Behand­lung als not­wen­dig ein­ge­schätzt wird). Bei der Anmel­dung in der Pra­xis soll­te der Unfall ein­deu­tig als Arbeits- oder Wege­un­fall dekla­riert wer­den, damit die­ser ent­spre­chend auf­ge­nom­men wird.

Alle (auch die nicht direkt ver­sor­gungs­be­dürf­ti­gen) Unfäl­le müs­sen im Evan­ge­li­schen Kran­ken­haus im digi­ta­len Ver­band­buch ein­ge­tra­gen wer­den (Baga­tell­ver­let­zun­gen / ver­sor­gungs­pflich­ti­ge Ver­let­zun­gen). Das Ver­band­buch fin­det sich im EV-Intra­net auf der Start­sei­te oben rechts. Wich­tig ist auch, dass der Arbeits­un­fall den Gesundheits(erst)schaden ver­ur­sacht und nicht ein bereits vor­han­de­ner - anla­ge­be­ding­ter - Scha­den akut wird. Dies gilt auch dann, wenn bis­lang noch kei­ne Beschwer­den bestan­den haben. Es gilt in der Regel die Ein­zel­fall­prü­fung - Aus­nah­men sind möglich.

Was ist ein Wegeunfall?

Ver­si­chert ist der Weg von Zuhau­se zur Arbeit und zurück. Siche­re­re Wege sind in die­sem Fall ein­ge­schlos­sen, d.h. kon­kret, wenn man sich für einen wei­te­ren Weg ent­schei­det, ist die­se Stre­cke u.U. eben­falls ver­si­chert, wenn dies begründ­bar ist:

  • Win­ter­dienst
  • Stau / Baustellen
  • weni­ger Verkehr
  • siche­re­re Verkehrsführung
  • Fahr­ge­mein­schaf­ten: Muss eine ver­si­cher­te Per­son vom direk­ten Weg abwei­chen, um mit­fah­ren­de Per­so­nen auf­zu­neh­men oder abzu­set­zen, gilt auch hier der Versicherungsschutz.
  • Kin­der­be­treu­ung: Wer sein Kind zur Kin­der­ta­ges­stät­te oder ande­ren Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen brin­gen oder von dort abho­len muss und dafür vom „direk­ten“ Weg zur bzw. von der Arbeit abwei­chen muss, ist versichert.

Wie gehe ich im Fall eines Arbeits- und/oder Wege­un­fal­les vor?

  • Eige­ne Erst­ver­sor­gung oder ggf. Hil­fe hin­zu­kon­sul­tie­ren (im EV ggf. mit dem Dienst­te­le­fon Tel. 230 anru­fen, die Num­mer befin­det sich in jeder Räum­lich­keit als Auf­kle­ber an einer Wand oder Tür)
  • Besteht eine ärzt­li­che Behand­lungs­not­wen­dig­keit oder eine Arbeits­un­fä­hig­keit län­ger als drei Tage, so muss ein Durch­gangs­arzt auf­ge­sucht wer­den, wenn es sich um einen Arbeits-/We­ge­un­fall handelt.
  • Baga­tell­ver­let­zun­gen sind im Ver­band­buch zu notie­ren (Stand­ort mitteilen)
  • Jeder Arbeits-/We­ge­un­fall muss direkt dem zustän­di­gen Vor­ge­setz­ten gemel­det werden.

Hin­wei­se für Stu­die­ren­de der Uni­ver­si­tät Oldenburg

Stu­die­ren­de und Dok­to­ran­den (m/w/d) sind bei der Lan­des­un­fall­kas­se Nie­der­sach­sen in Han­no­ver unfall­ver­si­chert. Der Ver­si­che­rungs­schutz ist bei­trags­frei; die Kos­ten über­nimmt das Land Nie­der­sach­sen. Wenn Sie einen Unfall erlei­den, der im Zusam­men­gang mit Ihrem Stu­di­um steht, gehen Sie bit­te fol­gen­der­ma­ßen vor:

  1. Es ist umge­hend eine Unfall­an­zei­ge für Stu­die­ren­de  aus­zu­fül­len und im Dezer­nat 3 einzureichen.
  2. Soll­te es sich um einen Wege­un­fall han­deln, ist zusätz­lich die­ses For­mu­lar­ein­zu­rei­chen: Stu­die­ren­de sind durch die Lan­des­un­fall­kas­se Nie­der­sach­sen versichert.
  3. Nach einem Arbeits- oder Wege­un­fall müs­sen die Ver­letz­ten unmit­tel­bar einen Durch­gangs­arzt (m/w/d) auf­su­chen. Durch­gangs­ärz­te (m/w/d) füh­ren die fach­ärzt­li­che Erst­ver­sor­gung durch und ent­schei­den über eine Wei­ter­be­hand­lung. Eine Lis­te der D-Ärz­te (m/w/d) fin­den Sie auf  die­ser Seite.