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Unterweisung in den Arbeitsschutz am EV
Herzlich Willkommen zur Arbeitsschutzunterweisung des Evangelischen Krankenhauses Oldenburg!
Über dieses E-Learning-Modul erhalten Sie eine grundlegende Einführung in den Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz „Krankenhaus“!
Gemäß §12 des Arbeitsschutzgesetzes -ArbSchG- hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz in Bezug auf die Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen (i.d.R. innerhalb der Arbeitszeit). Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind und an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein müssen.
Eine Unterweisung hat bei Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel und/oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten zu erfolgen und soll regelmäßig (jährlich) wiederholt werden. Sie verliert ihre Gültigkeit nach einem Jahr, bzw. beim Wechsel des Einsatzbereiches.
Bei jeder Tätigkeit in unserem Krankenhaus (Hospitation, Praktikum, Famulatur, Praktisches Jahr) ab einer Dauer von 3 Tagen ist eine Unterweisung vor Dienstantritt erforderlich. Da Sie im Rahmen Ihrer Ausbildung noch nicht vollumfänglich bei uns im Haus eingesetzt werden, haben wir eine speziell auf sie zugeschnittene Kurzunterweisung entwickelt, die die für Sie wichtigsten Inhalte kompakt zusammenfasst. Sie beschäftigen sich im Rahmen dieses E-Learning Moduls mit den folgenden Themen:
- Rechtliche Grundlagen & Mitwirkungspflicht
- Arbeits- und Wegeunfälle
- Verhalten am Arbeitsplatz: Vermeidung von Unfällen, Ergonomisches Arbeiten, Verhalten in Notfallsituation und bei Nadelstichverletzungen, Umgang mit Gefahrstoffen
- Basisunterweisung zum Brandschutz: Flucht- & Rettungswege, Brandschutzordnung, Sammelplatz, Evakuierung
- Umgang mit Gewalt
- Infektionsprophylaxe
- Hinweise für Schwangere und Stillende
- Ansprechpersonen im Evangelischen Krankenhaus
Wir bitten Sie das E-Learning-Modul gewissenhaft durchzuarbeiten. Je nach Bearbeitungstempo werden Sie etwa 45-60 Minuten dafür benötigen. Innerhalb des E-Learning Moduls können Sie über die Pfeilsymbole vor- und zurückblättern, um Inhalte noch einmal nachzuschauen. Am Ende der Unterweisung werden Sie über einen externen Link zu einem Kurztest weitergeleitet, den Sie bitte unter Angabe Ihrer persönlichen Daten bearbeiten.
Nachdem Sie den Kurztest absolviert und die Ergebnisse versandt haben, gilt der allgemeine Teil der Arbeitsschutzunterweisung für Sie als absolviert. Eine Information darüber geht unserem Personalmanagement sowie den Arbeitsschutzverantwortlichen in den jeweiligen Abteilungen vor Beginn Ihres Praktikums zu.
Der bereichsspezifische Teil sowie Inhalte, die praktisch geübt werden müssen (bspw. Anlegen von persönlicher Schutzausrüstung), werden grundsätzlich vor Ort, in direktem Bezug auf die konkrete Tätigkeit, noch einmal persönlich unterwiesen. Fragen zum allgemeinen Teil dürfen gerne im Rahmen der bereichsspezifischen Unterweisung gestellt werden.
Bitte beachten Sie:
- Bitte absolvieren Sie die allgemeine Unterweisung und den daran anschließenden Kurztest bis spätestens 1 Woche vor Antritt des praktischen Einsatzes. Die allgemeine Unterweisung kann i.d.R. vor Ort nicht nachgeholt werden.
- Wenn Sie zu einem weiteren Einsatz zu uns ins Haus kommen und den allgemeinen Teil der Unterweisung innerhalb des letzten Jahres bereits absolviert haben, muss dieser nicht erneut bearbeitet werden (es gilt der erste Tag des praktischen Einsatzes). Es erfolgt bei Bedarf eine bereichsspezifische Unterweisung vor Ort in der neuen Abteilung!
- Wenn Sie Fragen rund um den Arbeits- und Gesundheitsschutz haben, sprechen Sie die dafür zuständigen Kollegen (m/w/d) im Bereich oder auch zentral bei uns im Haus jederzeit gerne an. Die Kontaktdaten finden Sie im letzten Kapitel dieser Unterweisung!
Herzliche Grüße
Joshua Hilbert und Sabine Gronewold
Ein Kurzüberblick über die rechtlichen Grundlagen
Die Rechtsgrundlage für den Arbeitsschutz in Einrichtungen des Gesundheitswesens bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG, insbesondere § 3. Das Arbeitsschutzgesetz regelt die Pflichten für Arbeitgeber (m/w/d) im Hinblick auf den Arbeitsschutz und beinhaltet u.a.:
- Beurteilung von Arbeitsplätzen
- Gefährdungsermittlung
- Schutzmaßnahmen definieren
- Unterweisung von Mitarbeitenden
Das Arbeitssicherheitsgesetz definiert die Aufgaben der Betriebsärzte (m/w/d) im Wesentlichen über:
- Beratung des Arbeitgebers in allen Fragen des Arbeitsschutzes
- Untersuchung und Beratung von Arbeitnehmern
Darüber hinaus gelten weitere Gesetze und Verordnungen:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
- Arbeitsstättenverordnung
- BG-Vorschriften (allgemeine Vorschriften (DGUV Vorschrift 1) sowie Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (DGUV Vorschrift 2)
- Biostoffverordnung
- Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
- Technische Regeln für Gefahrstoffe
- Infektionsschutzgesetz
Ein Kurzüberblick über die rechtlichen Grundlagen
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die Pflichten der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen am Arbeitsplatz fest. Gefährdungen lassen sich nicht immer vollständig vermeiden – geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sind notwendig. Nach §12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Grundlegende Themen sind:
- Physikalische, chemische und biologische Gefährdungen (u.a. Biostoffverordnung)
- mechanische, elektrische und thermische Gefährdungen
- Gefährdungen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
- physische und psychische Belastungen
- ergonomisches Arbeiten
- Hygienevorschriften (Dienstkleidung, Hygiene am Arbeitsplatz, Schutzkleidung)
Für die Arbeitsnehmer gilt der §15-§17 ArbSchG zur Unterstützungs-/Mitwirkungspflicht, Meldepflicht:
- Sämtliche Mitarbeitende (auch kurzzeitige) sind verpflichtet, die Vorgaben und Anweisungen des Arbeitsschutzes für ihre eigene Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit zu beachten und einzuhalten. Es gilt dabei auch eine Sorgfaltspflicht in Bezug auf Sicherheit für Personen, mit denen zusammengearbeitet wird und solche, die von der Arbeit „betroffen“ sind.
- Arbeitsmittel, Geräte, Arbeitsstoffe, Transportmittel und Schutzvorrichtungen/-ausrüstung sind bestimmungsgemäß zu verwenden und sorgfältig zu behandeln.
- Es gilt zudem eine Mitwirkungspflicht: Defekte sind zu melden / kenntlich zu machen und festgestellte Gefahren/Mängel sind dem Arbeitgeber (Ansprechperson: Fachkraft für Arbeitssicherheit) zu melden.