Unter­wei­sung in den Arbeits­schutz am EV

Herz­lich Will­kom­men zur Arbeits­schutz­un­ter­wei­sung des Evan­ge­li­schen Kran­ken­hau­ses Oldenburg!
Über die­ses E-Lear­ning-Modul erhal­ten Sie eine grund­le­gen­de Ein­füh­rung in den Arbeits- und Gesund­heits­schutz am Arbeits­platz „Kran­ken­haus“!

Gemäß §12 des Arbeits­schutz­ge­set­zes -ArbSchG- hat der Arbeit­ge­ber die Beschäf­tig­ten über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz in Bezug auf die Arbeit aus­rei­chend und ange­mes­sen zu unter­wei­sen (i.d.R. inner­halb der Arbeits­zeit). Die Unter­wei­sung umfasst Anwei­sun­gen und Erläu­te­run­gen, die eigens auf den Arbeits­platz oder den Auf­ga­ben­be­reich der Beschäf­tig­ten aus­ge­rich­tet sind und an die Gefähr­dungs­ent­wick­lung ange­passt sein müssen.

Eine Unter­wei­sung hat bei Ein­stel­lung, bei Ver­än­de­run­gen im Auf­ga­ben­be­reich, der Ein­füh­rung neu­er Arbeits­mit­tel und/oder einer neu­en Tech­no­lo­gie vor Auf­nah­me der Tätig­keit der Beschäf­tig­ten zu erfol­gen und soll regel­mä­ßig (jähr­lich) wie­der­holt wer­den. Sie ver­liert ihre Gül­tig­keit nach einem Jahr, bzw. beim Wech­sel des Einsatzbereiches.

Bei jeder Tätig­keit in unse­rem Kran­ken­haus (Hos­pi­ta­ti­on, Prak­ti­kum, Famu­la­tur, Prak­ti­sches Jahr) ab einer Dau­er von 3 Tagen ist eine Unter­wei­sung vor Dienst­an­tritt erfor­der­lich. Da Sie im Rah­men Ihrer Aus­bil­dung noch nicht voll­um­fäng­lich bei uns im Haus ein­ge­setzt wer­den, haben wir eine spe­zi­ell auf sie zuge­schnit­te­ne Kurz­un­ter­wei­sung ent­wi­ckelt, die die für Sie wich­tigs­ten Inhal­te kom­pakt zusam­men­fasst. Sie beschäf­ti­gen sich im Rah­men die­ses E-Lear­ning Moduls mit den fol­gen­den Themen:

  • Recht­li­che Grund­la­gen & Mitwirkungspflicht
  • Arbeits- und Wegeunfälle
  • Ver­hal­ten am Arbeits­platz: Ver­mei­dung von Unfäl­len, Ergo­no­mi­sches Arbei­ten, Ver­hal­ten in Not­fall­si­tua­ti­on und bei Nadel­stich­ver­let­zun­gen, Umgang mit Gefahrstoffen
  • Basis­un­ter­wei­sung zum Brand­schutz: Flucht- & Ret­tungs­we­ge, Brand­schutz­ord­nung, Sam­mel­platz, Evakuierung
  • Umgang mit Gewalt
  • Infek­ti­ons­pro­phy­la­xe
  • Hin­wei­se für Schwan­ge­re und Stillende
  • Ansprech­per­so­nen im Evan­ge­li­schen Krankenhaus

Wir bit­ten Sie das E-Lear­ning-Modul gewis­sen­haft durch­zu­ar­bei­ten. Je nach Bear­bei­tungs­tem­po wer­den Sie etwa 45-60 Minu­ten dafür benö­ti­gen. Inner­halb des E-Lear­ning Moduls kön­nen Sie über die Pfeil­sym­bo­le vor- und zurück­blät­tern, um Inhal­te noch ein­mal nach­zu­schau­en. Am Ende der Unter­wei­sung wer­den Sie über einen exter­nen Link zu einem Kurz­test wei­ter­ge­lei­tet, den Sie bit­te unter Anga­be Ihrer per­sön­li­chen Daten bearbeiten.

Nach­dem Sie den Kurz­test absol­viert und die Ergeb­nis­se ver­sandt haben, gilt der all­ge­mei­ne Teil der Arbeits­schutz­un­ter­wei­sung für Sie als absol­viert. Eine Infor­ma­ti­on dar­über geht unse­rem Per­so­nal­ma­nage­ment sowie den Arbeits­schutz­ver­ant­wort­li­chen in den jewei­li­gen Abtei­lun­gen vor Beginn Ihres Prak­ti­kums zu.

Der bereichs­spe­zi­fi­sche Teil  sowie Inhal­te, die prak­tisch geübt wer­den müs­sen (bspw. Anle­gen von per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung), wer­den grund­sätz­lich vor Ort, in direk­tem Bezug auf die kon­kre­te Tätig­keit, noch ein­mal per­sön­lich unter­wie­sen. Fra­gen zum all­ge­mei­nen Teil dür­fen ger­ne im Rah­men der bereichs­spe­zi­fi­schen Unter­wei­sung gestellt werden.

Bit­te beach­ten Sie: 

  • Bit­te absol­vie­ren Sie die all­ge­mei­ne Unter­wei­sung  und den dar­an anschlie­ßen­den Kurz­test bis spä­tes­tens 1 Woche vor Antritt des prak­ti­schen Ein­sat­zes. Die all­ge­mei­ne Unter­wei­sung kann i.d.R. vor Ort nicht nach­ge­holt werden.
  • Wenn Sie zu einem wei­te­ren Ein­satz zu uns ins Haus kom­men und den all­ge­mei­nen Teil der Unter­wei­sung inner­halb des letz­ten Jah­res bereits absol­viert haben, muss die­ser nicht erneut bear­bei­tet wer­den (es gilt der ers­te Tag des prak­ti­schen Ein­sat­zes). Es erfolgt bei Bedarf eine bereichs­spe­zi­fi­sche Unter­wei­sung vor Ort in der neu­en Abteilung!
  • Wenn Sie Fra­gen rund um den Arbeits- und Gesund­heits­schutz haben, spre­chen Sie die dafür zustän­di­gen Kol­le­gen (m/w/d) im Bereich oder auch zen­tral bei uns im Haus jeder­zeit ger­ne an. Die Kon­takt­da­ten fin­den Sie im letz­ten Kapi­tel die­ser Unterweisung!

Herz­li­che Grüße

Joshua Hil­bert und Sabi­ne Gronewold

Ein Kurz­über­blick über die recht­li­chen Grundlagen

Die Rechts­grund­la­ge für den Arbeits­schutz in Ein­rich­tun­gen des Gesund­heits­we­sens bil­det das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) und das Arbeits­si­cher­heits­ge­setz (ASiG, ins­be­son­de­re § 3. Das Arbeits­schutz­ge­setz regelt die Pflich­ten für Arbeit­ge­ber (m/w/d) im Hin­blick auf den Arbeits­schutz und beinhal­tet u.a.:

  • Beur­tei­lung von Arbeitsplätzen
  • Gefähr­dungs­er­mitt­lung
  • Schutz­maß­nah­men definieren
  • Unter­wei­sung von Mitarbeitenden

Das Arbeits­si­cher­heits­ge­setz defi­niert die Auf­ga­ben der Betriebs­ärz­te (m/w/d) im Wesent­li­chen über:

  • Bera­tung des Arbeit­ge­bers in allen Fra­gen des Arbeitsschutzes
  • Unter­su­chung und Bera­tung von Arbeitnehmern

Dar­über hin­aus gel­ten wei­te­re Geset­ze und Verordnungen:

  • Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vorsorge
  • Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung
  • BG-Vor­schrif­ten (all­ge­mei­ne Vor­schrif­ten (DGUV Vor­schrift 1) sowie Betriebs­ärz­te und Fach­kräf­te für Arbeits­si­cher­heit (DGUV Vor­schrift 2)
  • Bio­stoff­ver­ord­nung
  • Tech­ni­sche Regeln für Bio­lo­gi­sche Arbeitsstoffe
  • Tech­ni­sche Regeln für Gefahrstoffe
  • Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Ein Kurz­über­blick über die recht­li­chen Grundlagen

Das Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG) legt die Pflich­ten der Arbeit­ge­ber zum Schutz der Beschäf­tig­ten vor Gefähr­dun­gen am Arbeits­platz fest. Gefähr­dun­gen las­sen sich nicht immer voll­stän­dig ver­mei­den – geeig­ne­te tech­ni­sche, orga­ni­sa­to­ri­sche und per­sön­li­che Schutz­maß­nah­men sind not­wen­dig. Nach §12 ArbSchG hat der Arbeit­ge­ber die Beschäf­tig­ten über Sicher­heit und Gesund­heits­schutz bei der Arbeit aus­rei­chend und ange­mes­sen zu unter­wei­sen. Grund­le­gen­de The­men sind:

  • Phy­si­ka­li­sche, che­mi­sche und bio­lo­gi­sche Gefähr­dun­gen (u.a. Biostoffverordnung)
  • mecha­ni­sche, elek­tri­sche und ther­mi­sche Gefährdungen
  • Gefähr­dun­gen durch Arbeitsumgebungsbedingungen
  • phy­si­sche und psy­chi­sche Belastungen
  • ergo­no­mi­sches Arbeiten
  • Hygie­ne­vor­schrif­ten (Dienst­klei­dung, Hygie­ne am Arbeits­platz, Schutzkleidung)

Für die Arbeits­neh­mer gilt der §15-§17 ArbSchG zur Unter­stüt­zungs-/Mit­wir­kungs­pflicht, Meldepflicht:

  • Sämt­li­che Mit­ar­bei­ten­de (auch kurz­zei­ti­ge) sind ver­pflich­tet, die Vor­ga­ben und Anwei­sun­gen des Arbeits­schut­zes für ihre eige­ne Sicher­heit und Gesund­heit bei der Arbeit zu beach­ten und ein­zu­hal­ten. Es gilt dabei auch eine Sorg­falts­pflicht in Bezug auf Sicher­heit für Per­so­nen, mit denen zusam­men­ge­ar­bei­tet wird und sol­che, die von der Arbeit „betrof­fen“ sind.
  • Arbeits­mit­tel, Gerä­te, Arbeits­stof­fe, Trans­port­mit­tel und Schutz­vor­rich­tun­gen/-aus­rüs­tung sind bestim­mungs­ge­mäß zu ver­wen­den und sorg­fäl­tig zu behandeln.
  • Es gilt zudem eine Mit­wir­kungs­pflicht: Defek­te sind zu mel­den / kennt­lich zu machen und fest­ge­stell­te Gefahren/Mängel sind dem Arbeit­ge­ber (Ansprech­per­son: Fach­kraft für Arbeits­si­cher­heit) zu melden.